BGH - Beschluss vom 13.12.2016
II ZR 310/15
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; HGB § 171 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 2851/15
OLG München, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 2279/15

Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen durch die Zeichnung einer Kommanditbeteiligung entstandenen Kommanditbeteiligung aus Prospekthaftung

BGH, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen II ZR 310/15

DRsp Nr. 2017/1476

Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen durch die Zeichnung einer Kommanditbeteiligung entstandenen Kommanditbeteiligung aus Prospekthaftung

Beträgt die Beschwer durch die Abweisung des Zahlungsantrags lediglich rund 10.000 Euro, so liegt dieser Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht über dem gesetzlich erforderlichen Mindestbetrag von 20.000 Euro mit der Folge, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unzulässig ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 19.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; HGB § 171 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Beteiligung an der E. GmbH & Co. KG III (im Folgenden: KG III) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch und begehrt - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Zahlung von 10.600 € sowie die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen, die dem Kläger durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden.