Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 19.000 €
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Beteiligung an der E. GmbH & Co. KG III (im Folgenden: KG III) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch und begehrt - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Zahlung von 10.600 € sowie die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen, die dem Kläger durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden.
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