FG Münster - Urteil vom 20.02.2025
10 K 2123/22 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1;

Anspruch auf ungekürztes Kindergeld für ein in Großbrittanien geborenes in Deutschland lebendes Kind

FG Münster, Urteil vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 10 K 2123/22 Kg

DRsp Nr. 2025/3040

Anspruch auf ungekürztes Kindergeld für ein in Großbrittanien geborenes in Deutschland lebendes Kind

1. Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 schließt dann einen Kindergeldanspruch nach deutschem Recht ganz oder teilweise aus, wenn in einem anderen Mitgliedstaat konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen bestehen. 2. Der Austritt des Vereingten Königreichs aus der EU schließt auch Auskunftsersuchen der für die Familienleistungen zuständigen Träger der Mitgliedstaaten an die des Vereinigten Königreichs und umgekehrt nicht aus.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2022 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 27.05.2022, vom 25.07.2022 und letztlich der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2022 verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für das Kind B für den Zeitraum März bis August 2022 in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand