OLG München - Urteil vom 17.10.2024
29 U 310/21
Normen:
FernUSG § 1 Abs. 1; FernUSG § 7 Abs. 1; FernUSG § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 13517/19

Anspruch auf Vergütung aus einem Online-Coaching-Vertrag; Persönlicher Anwendungsbereich des FernUSG bei einem Online-Coaching-Vertrag mit einem Unternehmer als Coachee

OLG München, Urteil vom 17.10.2024 - Aktenzeichen 29 U 310/21

DRsp Nr. 2024/14356

Anspruch auf Vergütung aus einem Online-Coaching-Vertrag; Persönlicher Anwendungsbereich des FernUSG bei einem Online-Coaching-Vertrag mit einem Unternehmer als Coachee

Der persönliche Anwendungsbereich der §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 FernUSG ist bei einem Online-Coaching-Vertrag mit einem Unternehmer als Coachee nicht eröffnet, weil sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zum FernUSG insbesondere ersehen lässt, dass der historische Bundesgesetzgeber durch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verbraucher eine Überschreitung seiner Gesetzgebungskompetenz hat verhindern wollen.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 25.05.2020, Az. 11 O 13517/19, wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte in dessen Ziffer 1. verurteilt wurde, an die Klägerin € 10.710,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2019 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 25.05.2020, Az. 11 O 13517/19, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.