LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.10.2025
L 10 KR 283/24 KH
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 362 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KR 2640/19

Anspruch auf Vergütung Vergütung einer stationären Behandlung im Krankenhaus; r Wiedergabe der anamnestischen Angaben der Versicherten in der Patientenakte

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2025 - Aktenzeichen L 10 KR 283/24 KH

DRsp Nr. 2025/14714

Anspruch auf Vergütung Vergütung einer stationären Behandlung im Krankenhaus; r Wiedergabe der anamnestischen Angaben der Versicherten in der Patientenakte

Wenn keine akute medizinische Behandlung einer Krankheit erforderlich, sondern u.a. medizinische Rehabilitation ausreichend ist, ist ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung jedoch ausgeschlossen. Stationäre Krankenhaus- und stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung überschneiden sich zwar in Einzelkomponenten in der Sache, Krankenhäuser i.S.d. SGB V zeichnen sich indes dadurch aus, dass sie darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten und Krankheitsbeschwerden zu lindern, wohingegen Rehabilitationseinrichtungen darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.03.2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.199,56 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 1 S. 3;