LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.11.2025
L 10 KR 673/25 B ER
Normen:
SGB V § 37; RL des G-BA über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege § 4; SGG § 123;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 883/25

Anspruch auf Versorgung mit häuslicher Krankenpflege im Rahmen des Grundschulbesuchs wegen Diabetes mellitus Typ 1 im Wege einstweiliger Anordnung; Anforderungen an besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege; Notewendikgiet der Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2025 - Aktenzeichen L 10 KR 673/25 B ER

DRsp Nr. 2025/14712

Anspruch auf Versorgung mit häuslicher Krankenpflege im Rahmen des Grundschulbesuchs wegen Diabetes mellitus Typ 1 im Wege einstweiliger Anordnung; Anforderungen an besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege; Notewendikgiet der Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.08.2025 geändert.

Die Antragsgegnerin wird zur Gewährung der häuslichen Krankenpflege in Form der Sicherungspflege bis längstens 27.03.2026 verpflichtet.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu 4/5.

Normenkette:

SGB V § 37; RL des G-BA über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege § 4; SGG § 123;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege im Rahmen des Grundschulbesuchs des Antragstellers.

Der 00.00.0000 geborene, bei der Antragsgegnerin krankenversicherte Antragsteller leidet an Diabetes mellitus Typ 1. Er ist mit einem Omnipod®, einem automatischen Insulindosierungssystem, und einem CGM-Messsystem Dexcom G6 versorgt. Der Antragsteller besucht seit August 2025 die Grundschule.