LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.08.2025
L 11 KR 529/24
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 25.07.2024

Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten und Begrenzung durch das Wirtschaftlichkeitsgebot

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.08.2025 - Aktenzeichen L 11 KR 529/24

DRsp Nr. 2025/14404

Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten und Begrenzung durch das Wirtschaftlichkeitsgebot

1. Der Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V ist begrenzt durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V, das grundsätzlich durch die Versorgung Versicherter mit Hörsystemen zu Festbeträgen umgesetzt wird, allerdings den Krankenkassen auch eine Prüfpflicht im Einzelfall abverlangt. Ausgeschlossen sind Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist. Mehrkosten sind andernfalls selbst zu tragen. 2. Der Freiburger Sprachtest ist nach § 21 Abs. 2 und 3 Hilfsmittel-Richtlinie (HM-RL) ein normiertes Verfahren und ermöglicht einen objektiven Vergleich zwischen den getesteten Hörgeräten. Nach den "Tragenden Gründen" zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Änderung der HM-RL vom 24.11.2016 wird der Freiburger Sprachtest im Störgeräusch als geeignet angesehen. Bisher hat kein anderes Verfahren den Freiburger Sprachtest wegen besserer Qualität/Geeignetheit abgelöst.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.