LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.10.2023
L 21 R 891/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 2188/18

Anspruch auf Weiterzahlung einer Erwerbsminderungsrente; Feststellung einer höhergradigen psychischen oder schmerzmedizinischen Erkrankung mit Relevanz für das quantitative Leistungsvermögen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2023 - Aktenzeichen L 21 R 891/21

DRsp Nr. 2024/11132

Anspruch auf Weiterzahlung einer Erwerbsminderungsrente; Feststellung einer höhergradigen psychischen oder schmerzmedizinischen Erkrankung mit Relevanz für das quantitative Leistungsvermögen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.8.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Weiterzahlung einer Erwerbsminderungsrente.

Der am 00.0.0000 geborene Kläger absolvierte die Hauptschule, erlernte den Beruf des Gärtners und schulte zum Bauzeichner um. Eine weitere Umschulung im IT-Bereich schloss er nicht ab. Die erste Ehe des Klägers, aus der drei Kinder hervorgingen, wurde 2009 geschieden. Seit 2014 ist der Kläger in zweiter Ehe verheiratet.

2001 wurde der Kläger an der Wirbelsäule operiert. Er war verschiedentlich in schmerzmedizinischer und psychiatrischer Behandlung. Bis 2014 konsumierte er Drogen, u.a. Chrystal Meth.