OLG Brandenburg - Urteil vom 20.02.2025
10 U 37/24
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 28.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 581/21

Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns in Form der geschuldeten Umsatzsteuer aufgrund ergänzender Auslegung eines geschlossenen Bauvertrags

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 10 U 37/24

DRsp Nr. 2025/5616

Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns in Form der geschuldeten Umsatzsteuer aufgrund ergänzender Auslegung eines geschlossenen Bauvertrags

Einem Bauunternehmer steht bei einem vor Erlass des BFH-Urteils vom 22.08.2013 abgeschlossenen Bauvertrags mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zu, sofern beide Parteien von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b UStG ausgegangen sind, der Bauträger die erbrachten Leistungen des Bauunternehmer entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr besteht, Umsatzsteuer aufgrund der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG abführen zu müssen. Der Gesetzgeber hat es dem Bauträger überlassen, in welcher Höhe er die Erstattung seitens des Finanzamts beansprucht und damit letztlich, in welcher Höhe das Finanzamt die Steuer gegenüber dem Werkunternehmer festsetzen darf.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28. Februar 2024, Az. 4 O 581/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.