OLG Brandenburg - Urteil vom 18.03.2025
6 U 85/23
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; RVG § 3a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 20.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2/23

Anspruch auf Zahlung eines Zeithonorars für eine anwaltliche Vertretung in Immobilienangelegenheiten; Wirksamkeit einer Honorarzeitabrede bei nicht hinreichender Absehbarkeit der wahrscheinlich entstehenden Gesamtkosten

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2025 - Aktenzeichen 6 U 85/23

DRsp Nr. 2025/5615

Anspruch auf Zahlung eines Zeithonorars für eine anwaltliche Vertretung in Immobilienangelegenheiten; Wirksamkeit einer Honorarzeitabrede bei nicht hinreichender Absehbarkeit der wahrscheinlich entstehenden Gesamtkosten

Zeithonorarvereinbarungen sind nicht schon dann nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn der Mandant vor Vertragsschuss keine Informationen erhält, die es ihm ermöglichen, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, dem Mandanten regelmäßig Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.09.2023, Az. 3 O 2/23, abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.635,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2020 und weiterer Zinsen in Höhe von 216,71 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.