OLG Thüringen - Urteil vom 13.11.2024
2 U 660/23
Normen:
InsO § 143; InsO § 134; InsO § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2025, 1247
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2267/20

Anspruch auf Zustimmung zur Erteilung der Löschung eines unentgeltlichen Wohnungsrechts und auf Abgabe einer Verzichtserklärung bezüglich der Grundschuld

OLG Thüringen, Urteil vom 13.11.2024 - Aktenzeichen 2 U 660/23

DRsp Nr. 2025/3652

Anspruch auf Zustimmung zur Erteilung der Löschung eines unentgeltlichen Wohnungsrechts und auf Abgabe einer Verzichtserklärung bezüglich der Grundschuld

Der Anspruchsgegner hat den Beweis der Unentgeltlichkeit eines Wohnrechts nicht zu führen. Für die Annahme von Unentgeltlichkeit genügt es, wenn keine ausgleichende Gegenleistung erfolgt ist. Damit ist der Begriff der "unentgeltlichen Leistung" weiter als der der Schenkung. Entgeltlich ist die Tilgung einer durch einen entgeltlichen Vertrag begründeten Verbindlichkeit - die Gegenleistung ist die vom Schuldner erlangte Befreiung von seiner Schuld. Die Besicherung einer eigenen Schuld ist grundsätzlich entgeltlich, auch die nachträgliche Besicherung für einen bereits ausgezahlten eigenen Kredit oder die Abtretung einer Forderung erfüllungshalber für eine entgeltliche Verbindlichkeit.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 13.06.2023, Az. 2 O 2267/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.