OLG Brandenburg - Urteil vom 15.03.2023
7 U 139/20
Normen:
InsO § 135 Abs. 2; InsO § 143;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 148/18

Anspruch aus Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung des Darlehensbetrags gegen den Gesellschafter einer GmbH; Befreiung von von seiner Bürgschaftsverpflichtung durch Rückführung des Darlehens

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 7 U 139/20

DRsp Nr. 2025/13059

Anspruch aus Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung des Darlehensbetrags gegen den Gesellschafter einer GmbH; Befreiung von von seiner Bürgschaftsverpflichtung durch Rückführung des Darlehens

§ 11 Abs. 1 BORA enthält die Verpflichtung des Rechtsanwalts, ein ihm erteiltes Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. § 11 BORA ist weit auszulegen. Für den Mandaten sind Informationen wesentlich, die Grundlage einer sachgerechten Entscheidung oder für die Erfüllung von Pflichten oder Wahrnehmung von Rechten von Bedeutung sind.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22.06.2020, Az. 6 O 148/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 135 Abs. 2; InsO § 143;

Gründe

I.