LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.03.2026
L 16 KR 567/25 KL ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 273 Abs. 6 S. 4;

Anspruch der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin betrffend das Berichtsjahr 2011; Kein Entgegenstehen des öffentlichen Interesses; Beschränkung der Anwendung des neuen Prüfregimes auf die Berichtsjahre ab dem Jahr 2013

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2026 - Aktenzeichen L 16 KR 567/25 KL ER

DRsp Nr. 2026/4341

Anspruch der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin betrffend das Berichtsjahr 2011; Kein Entgegenstehen des öffentlichen Interesses; Beschränkung der Anwendung des neuen Prüfregimes auf die Berichtsjahre ab dem Jahr 2013

Soweit nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 273 Abs. 7 Satz 1 SGB V die Anwendung des neuen Prüfregimes auf die Berichtsjahre ab dem Jahr 2013 beschränkt ist, schließt dies ("ergänzende") Prüfungen von Datenmeldungen der Krankenkassen im Rahmen der Durchführung des Risikostrukturausgleichs (RSA) für die Berichtsjahre bis einschließlich 2012 auf der Grundlage des ab dem 01.04.2020 geltenden Rechts aus.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 17.04.2025 (Az. L 16 KR 308/25 KL) gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.04.2025 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 273 Abs. 6 S. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 17.04.2025 gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.04.2025, der das Berichtsjahr 2011 zum Gegenstand hat.