OLG Brandenburg - Urteil vom 04.06.2025
4 U 89/24
Normen:
BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2025, 2278
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 301/23

Anspruch der Bank auf Rückzahlung eines an die Beklagte und ihren früheren Ehemann ausgegebenen Darlehens

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.06.2025 - Aktenzeichen 4 U 89/24

DRsp Nr. 2025/10354

Anspruch der Bank auf Rückzahlung eines an die Beklagte und ihren früheren Ehemann ausgegebenen Darlehens

Das zur Verfügung stellen im Zwei-Personen-Verhältnis bedeutet, dass der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt ist. Soweit der Gläubiger dem Schuldner lediglich ein bestimmtes Konto mitteilt, ist bei der Überweisung auf ein anderes Konto grundsätzlich keine Erfüllungswirkung anzunehmen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.07.2024, Az. 8 O 301/23, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 25.844,06 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 19.925,79 € seit dem 21.09.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 138 Abs. 2;

Gründe

I.