Der Schiedsspruch der Beklagten vom 24. Januar 2023 (schriftliche Fassung vom 20. April 2023) wird aufgehoben, soweit er folgende Posten betrifft:
-ergänzende Vergütungspauschale für die Behandlung von Post-Covid-Patienten mit der Diagnose nach ICD-10-GM U09.9! sowie
-aus dem Bereich seltene Erkrankungen - Genetik und Beratung/Diagnostik die ergänzende Vergütungspauschale S07 (Primärdiagnostik-Pauschale) und S08 (Folgediagnostik).
Insoweit wird die Beklagte verpflichtet, über die Schiedsstellenanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1. und die Beklagte zu je einem Viertel und die Klägerin zu 2. zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kostender Klägerin zu 1. trägt sie selbst zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.
Die außergerichtlichen Kostender Klägerin zu 2. trägt sie selbst zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.
Die außergerichtlichen Kostender Beklagten trägt sie selbst zu einem Viertel und die Klägerinnen zu 1. und zu 2. je zu drei Achteln.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird zugelassen.
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