OLG München - Beschluss vom 25.04.2024
16 UF 906/22
Normen:
BGB § 894; BGB § 177; BGB § 812;
Vorinstanzen:
AG München, vom 10.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 520 F 11857/19

Anspruch der ehemaligen Ehepartnerin auf Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümerschaft an einem durch eine Bank finanziertes Grundstück; In Abzug zu bringender Wert des Wohnrechts; Auseinanderfallen von ursprünglichem Kaufpreis und gegenwärtigem Wert des Grundstücks; Entgegennahme der Kaufpreisraten als Genehmigung des Rechtsgeschäfts

OLG München, Beschluss vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 16 UF 906/22

DRsp Nr. 2025/8785

Anspruch der ehemaligen Ehepartnerin auf Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümerschaft an einem durch eine Bank finanziertes Grundstück; In Abzug zu bringender Wert des Wohnrechts; Auseinanderfallen von ursprünglichem Kaufpreis und gegenwärtigem Wert des Grundstücks; Entgegennahme der Kaufpreisraten als Genehmigung des Rechtsgeschäfts

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 10.08.2022, Az. 520 F 11857/19, aufgehoben.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von P im I des Amtsgerichts GBA, Blatt 05.09.2008, Flurstück 210/49 wird zurückgewiesen. Die Hilfsanträge gemäß Schriftsatz vom 12.12.2019 werden zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Instanzen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.162.955,88 € festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 894; BGB § 177; BGB § 812;

Gründe

I.

Die beteiligten Ehegatten haben am 31.10.2003 die Ehe miteinander geschlossen. Ein Ehevertrag wurde zunächst nicht geschlossen, sodass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt.