LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.02.2026
L 12 P 31/25
Normen:
VO (EG) § 883/2004; SGB XI § 35; SGB X § 39; SGB X § 45; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 24.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 P 14/22

Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung von Pflegegeld nach dem SGB XI trotz Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen wegen Bezugs einer polnischen Rente; Weiterzahlungsanspruch bis zu einer Aufhebung der Leistungsbewilligung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.02.2026 - Aktenzeichen L 12 P 31/25

DRsp Nr. 2026/3995

Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung von Pflegegeld nach dem SGB XI trotz Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen wegen Bezugs einer polnischen Rente; Weiterzahlungsanspruch bis zu einer Aufhebung der Leistungsbewilligung

Mit Leistungsbescheid der Pflegekasse gewährtes Pflegegeld ist trotz Wegfalls der gesetzllichen Voraussetzungen (Bezug einer polnischen Rente) und der hierdurch eintretenden Rechtsfolgen gem. § 35 Satz 1 SGB XI bis zu einer Aufhebung der Leistungsbewilligung, zB gem. §§ 45, 48 SGB X, weiterzuzahlen. Eine Erledigung der Leistungsgewährung auf anderen Weise iSv § 39 Abs 2 SGB XI ist nicht eingetreten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24.3.2025 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VO (EG) § 883/2004; SGB XI § 35; SGB X § 39; SGB X § 45; SGB X § 48;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf die Weitergewährung von Pflegegeld nach dem SGB XI für den Zeitraum 1.3.2019 bis einschließlich 30.4.2025 zusteht.