Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24.3.2025 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf die Weitergewährung von Pflegegeld nach dem SGB XI für den Zeitraum 1.3.2019 bis einschließlich 30.4.2025 zusteht.
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