LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2026
L 5 KR 2980/25
Normen:
SGB V § 301; KHG § 17c; AOP-Vertrag 2024;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 29.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1469/24

Anspruch der Krankenhausträgerin auf Vergütung der betreffenden stationären Krankenhausbehandlung; Mitteilung der Gründe für stationäre Behandlung des Krankenhauses gegenüber Krankenkasse mit Bezug auf konkreten Einzelfall; Keine Ausschlussfrist für Begründung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2026 - Aktenzeichen L 5 KR 2980/25

DRsp Nr. 2026/4070

Anspruch der Krankenhausträgerin auf Vergütung der betreffenden stationären Krankenhausbehandlung; Mitteilung der Gründe für stationäre Behandlung des Krankenhauses gegenüber Krankenkasse mit Bezug auf konkreten Einzelfall; Keine Ausschlussfrist für Begründung

1. Für die Begründung der stationären Aufnhame bei regelhaft ambulant durchführbaren Operationen (hier: Aggegratwechsel am Herzschrittmachter) genügt es, wenn das Krankenhaus der Krankenkasse Gründe für die stationäre Behandlung mitteilt, die sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. 2. Die Begründung unterliegt keiner Ausschlussfrist. Sie ist allein Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung und kann auch noch nach Übermittlung der Schlussrechnung erfolgen. Eine Korrektur der Abrechnung im Sinne des § 17c Abs. 2a KHG ergibt sich dadurch nicht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.08.2025 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 2.980,85 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 301; KHG § 17c; AOP-Vertrag 2024;

Tatbestand

Im Streit steht die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 2.980,85 €.