LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.09.2024
10 KR 825/21 KH
Normen:
SGB V § 108 Nr. 3; SGB V § 109;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 766/18

Anspruch der Trägerin eines psychosomatischen Krankenhauses auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den beklagten Kassenverbänden

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.09.2024 - Aktenzeichen 10 KR 825/21 KH

DRsp Nr. 2025/278

Anspruch der Trägerin eines psychosomatischen Krankenhauses auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den beklagten Kassenverbänden

Die Ablehnung, einen Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 S. 1 SGB V abzuschließen, ist kein Verwaltungsakt. Es ist bereits zweifelhaft, ob in der Ablehnung eines Vertragsschlusses überhaupt eine Regelung i.S.d. § 31 S. 1 SGB X liegt, jedenfalls aber handelt es sich nicht um eine hoheitliche Maßnahme.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.09.2021 wird unter Abweisung auch der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der Beklagten vom 02.03.2018 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 108 Nr. 3; SGB V § 109;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach §§ 108 Nr. 3, 109 SGB V mit den beklagten Kassenverbänden.