Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenerstattung bzw Kostenübernahme für die Ausbildung ihres Hundes als Autismus-Assistenzhund.
Die 1975 geborene Klägerin ist langjährig bei der Beklagten krankenversichert. Sie ist in Teilzeit erwerbstätig als Angestellte bei der G. im Bereich der H. I.. Daneben bezieht sie eine Erwerbsminderungsrente. Bei ihr wurde unter anderem eine Autismusspektrumstörung, depressive Störung (F33.1) und eine Angststörung (F41.1) diagnostiziert. Es wurde eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 50 festgestellt.
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