LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.10.2024
L 16 KR 131/23
Normen:
SGB V § 33;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 64 KR 597/19

Anspruch der unter Autismuns leidenen Antragstellerin auf Kostenübernahme für die Ausbildung ihres Hundes als Autismus-Assistenzhund

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.10.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 131/23

DRsp Nr. 2024/15354

Anspruch der unter Autismuns leidenen Antragstellerin auf Kostenübernahme für die Ausbildung ihres Hundes als Autismus-Assistenzhund

Keine Kostenerstattung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Ausbildung eines Hundes als Assistenzhund zum Behinderungsausgleich bei Autismus, wenn die Haltung des Hundes für die Versicherte lediglich sinnvoll und nützlich ist, ihr das Rausgehen aus dem Haus erleichtert und soziale Kontakte zB zu anderen Hundebesitzern vereinfacht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenerstattung bzw Kostenübernahme für die Ausbildung ihres Hundes als Autismus-Assistenzhund.

Die 1975 geborene Klägerin ist langjährig bei der Beklagten krankenversichert. Sie ist in Teilzeit erwerbstätig als Angestellte bei der G. im Bereich der H. I.. Daneben bezieht sie eine Erwerbsminderungsrente. Bei ihr wurde unter anderem eine Autismusspektrumstörung, depressive Störung (F33.1) und eine Angststörung (F41.1) diagnostiziert. Es wurde eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 50 festgestellt.