LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.05.2024
3 SLa 14/24
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2025, 50
NZA-RR 2025, 31
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2952/23

Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung weiterer variabler Vergütung; Auswirkung krankheitsbedingter Fehlzeiten auf den Anspruch

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024 - Aktenzeichen 3 SLa 14/24

DRsp Nr. 2024/14148

Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung weiterer variabler Vergütung; Auswirkung krankheitsbedingter Fehlzeiten auf den Anspruch

1. Die Regelungen des Teil 1 A. / B. I. - III. GBV Vergütung begründen keine Ausnahme von dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". 2. Eine Sonderzahlung, die einen wesentlichen Anteil der Gesamtvergütung ausmacht und an das Erreichen quantitativer oder qualitativer Ziele geknüpft wird, stellt regelmäßig Arbeitsentgelt dar, das als Gegenleistung zur erbrachten Arbeitsleistung geschuldet wird. 3. Erbringt der Arbeitnehmer außerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums nach § 3 Abs. 1 EFZG krankheitsbedingt keine Arbeitsleistung, besteht bei synallagmatisch ausgestalteten Sonderzahlungen (anteilig) kein Anspruch auf deren Leistung.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.12.2023 - Az.: 7 Ca 2952/23 - teilweise abgeändert und - unter Klageabweisung im Übrigen - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 177,41 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2022 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 1;

Tatbestand

- - - - -