1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 27.06.2023 -
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen weiteren Anspruch der Klägerin auf Sonderzahlung nach dem TV Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 i.H.v. 821,01 € brutto.
Die 1961 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1994 bei der Beklagten aufgrund des Arbeitsvertrages vom 06.12.1993 (Bl. 7 ff. d. A. I. Instanz) beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung:
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