LAG Chemnitz - Urteil vom 13.02.2025
4 Sa 220/23
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; Corona-Sonderzahlung § 2 TV; EStG § 3 Nr. 11 a;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 993/22

Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeber auf Sonderzahlung nach dem TV Corona-Sonderzahlung

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.02.2025 - Aktenzeichen 4 Sa 220/23

DRsp Nr. 2025/6821

Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeber auf Sonderzahlung nach dem TV Corona-Sonderzahlung

Der TV Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 sieht keine Anrechnung freiwilliger betrieblicher Corona-Sonderzahlungen auf den tarifvertraglichen Anspruch vor. § 2 TV Corona-Sonderzahlung regelt stattdessen die vorbehaltlose Auszahlung einer Corona-Sonderzahlung für das Jahr 2021 beim Bestand eines Arbeitsverhältnisses zum 29.11.2021.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 27.06.2023 - 8 Ca 993/22 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 821,01 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.03.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; Corona-Sonderzahlung § 2 TV; EStG § 3 Nr. 11 a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen weiteren Anspruch der Klägerin auf Sonderzahlung nach dem TV Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 i.H.v. 821,01 € brutto.

Die 1961 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1994 bei der Beklagten aufgrund des Arbeitsvertrages vom 06.12.1993 (Bl. 7 ff. d. A. I. Instanz) beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung: