LAG Thüringen - Beschluss vom 02.03.2026
4 Ta 15/26
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BUrlG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 24.02.2026 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 4/26

Anspruch des Beschäftigten auf Erteilung von 17 Urlaubstagen Erholungsurlaub; Engpässe des Arbeitgebers augrund Urlaub eines anderen Beschäftigten nicht ausreichend für Nichtgewährung von benatragtem Urlaub; Möglichkeit der Urlaubserteilung trotz möglicherVorwegnahme der Hauptsache im Wege der einstweiligen Verfügung

LAG Thüringen, Beschluss vom 02.03.2026 - Aktenzeichen 4 Ta 15/26

DRsp Nr. 2026/3016

Anspruch des Beschäftigten auf Erteilung von 17 Urlaubstagen Erholungsurlaub; Engpässe des Arbeitgebers augrund Urlaub eines anderen Beschäftigten nicht ausreichend für Nichtgewährung von benatragtem Urlaub; Möglichkeit der Urlaubserteilung trotz möglicherVorwegnahme der Hauptsache im Wege der einstweiligen Verfügung

Die Vorgabe, zusammenhängend mindestens 2 Wochen (12 Werktage) Urlaub zu bewilligen setzt eine Teilbarkeit voraus, die grundsätzlich nicht gegeben ist und einer besonderen Begründung aufgrund dringender betrieblicher oder in der Person der Arbeitnehmenden liegenden Gründe bedarf. Behauptete personelle Engpässe aufgrund des Urlaubs eines Arbeitnehmers reichen nicht aus.

Tenor

Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 24.2.2026 - 1 Ga 4/26 - teilweise abgeändert.

Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin 17 Urlaubstage Erholungsurlaub für den Zeitraum 3.3.2026 bis 25.3.2026 zu erteilen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 3/4 und die Antragstellerin zu 1/4.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; BUrlG § 7;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3.