OLG Hamm - Urteil vom 13.03.2026
12 U 213/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; EGV 715/2007 Art. 3 Nr. 10; EGV 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 430/20

Anspruch des betroffenen Fahrzeugkäufers im Diesel-Skandal auf Differenschaden gegenüber Fahrzeugherstellerin durch Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Objektive Pflichtverletzung durch Erteilung einer Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug des Klägers trotz Implimentierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Kein Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums wegen grundsätzlicher Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen mit Verringerung der Wirkung von Emissionskontrollsystemen

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2026 - Aktenzeichen 12 U 213/21

DRsp Nr. 2026/4722

Anspruch des betroffenen Fahrzeugkäufers im Diesel-Skandal auf Differenschaden gegenüber Fahrzeugherstellerin durch Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Objektive Pflichtverletzung durch Erteilung einer Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug des Klägers trotz Implimentierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Kein Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums wegen grundsätzlicher Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen mit Verringerung der Wirkung von Emissionskontrollsystemen