OLG Celle - Beschluss vom 13.02.2026
1 Ws 21/26
Normen:
RVG § 33 Abs. 6 S. 2 HS. 1; RVG Nr. 4103; VV RVG Nr. 4101; VV RVG Nr. 4105; RVG Nr. 7002; StPO § 140 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Stade, vom 21.08.2025
LG Stade, vom 19.11.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 202 Qs 31/25

Anspruch des Bezirksrevisors auf Aufhebung der rechtswidrigen Kostenfestsetzung bzgl. der Verteidigerkosten; Keine Festsetzung der Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Pauschale neben Termingebühr; Keine gebührenrechtliche Gleichstellung des nur anlässlich einer richterlichen Vorführung im Jahr 2017 beigeordneten Verteidigers mit im gesamten Verfahren tätigen Verteidiger

OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2026 - Aktenzeichen 1 Ws 21/26

DRsp Nr. 2026/2858

Anspruch des Bezirksrevisors auf Aufhebung der rechtswidrigen Kostenfestsetzung bzgl. der Verteidigerkosten; Keine Festsetzung der Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Pauschale neben Termingebühr; Keine gebührenrechtliche Gleichstellung des nur anlässlich einer richterlichen Vorführung im Jahr 2017 beigeordneten Verteidigers mit im gesamten Verfahren tätigen Verteidiger

Einem für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalt steht regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG zu. Eine Verfahrens- oder Grundgebühr sowie eine Auslagenpauschale fallen in solchen Fällen regelmäßig nicht an.

Tenor

Der Beschluss der Landgerichts Stade vom 19. November 2025 und der Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 21. August 2025 werden aufgehoben.

Die aus der Landeskasse an die Rechtsanwältin B. zu erstattende Vergütung als Pflichtverteidigerin wird auf 217,77 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 6 S. 2 HS. 1; RVG Nr. 4103; VV RVG Nr. 4101; VV RVG Nr. 4105; RVG Nr. 7002; StPO § 140 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Mit seiner weiteren Beschwerde wendet sich der Bezirksrevisor beim Landgericht Stade gegen die Kostenfestsetzung betreffend die Verteidigerin Rechtsanwältin B. Dem liegt im Wesentlichen folgender Verfahrensablauf zugrunde: