OLG Köln - Beschluss vom 10.04.2024
2 U 62/23
Normen:
GmbH a.F. § 64 S. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2025, 947
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 14.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 49/19

Anspruch des Darlehensgebers auf sofortige Rückzahlung des Darlehens aufgrund behaupteter Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers; Ausscheiden der Feststellung einer Deckungslücke wegen nicht gegebener Passivierung des Anspruchs

OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 2 U 62/23

DRsp Nr. 2025/5702

Anspruch des Darlehensgebers auf sofortige Rückzahlung des Darlehens aufgrund behaupteter Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers; Ausscheiden der Feststellung einer Deckungslücke wegen nicht gegebener Passivierung des Anspruchs

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.07.2023 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 49/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu tragen.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bonn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus jenem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

GmbH a.F. § 64 S. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 1;

Gründe

(gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO)

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der vor dem Landgericht gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des am 14.07.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn Bezug genommen.