Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an den Vorsitzenden der 11. Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
I.
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