OLG Hamm - Beschluss vom 19.11.2024
3 Ws 385/24
Normen:
StPO § 137 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 11 KLs 17/24

Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf unüberwachte telefonische und schriftliche Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten zur Anbahnung eines Verteidigungsverhältnisses

OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2024 - Aktenzeichen 3 Ws 385/24

DRsp Nr. 2025/4039

Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf unüberwachte telefonische und schriftliche Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten zur Anbahnung eines Verteidigungsverhältnisses

Dem inhaftierten Beschuldigten muss - neben unüberwachten Gesprächen - zur Anbahnung eines Verteidigungsverhältnisses die unüberwachte telefonische und schriftliche Kontaktaufnahme zu ggf. auch mehreren Rechtsanwälten ermöglicht werden. Er kann sich dabei eines Dritten als Stellvertreter bei der Anbahnung des Mandatsverhältnisses bedienen, wobei die Erteilung der Vollmacht formfrei möglich ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an den Vorsitzenden der 11. Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 137 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.