OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2025
7 U 175/23
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 1; InsO § 133; InsO § 143;
Fundstellen:
ZInsO 2025, 1653
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 302/22

Anspruch des Insolvenzverwalter einer GmbH auf Rückerstattung von Zahlungen an die beklagte Rechtsanwalts-GbR für anwaltliche Beratungen und Prozessvertretungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2025 - Aktenzeichen 7 U 175/23

DRsp Nr. 2025/9718

Anspruch des Insolvenzverwalter einer GmbH auf Rückerstattung von Zahlungen an die beklagte Rechtsanwalts-GbR für anwaltliche Beratungen und Prozessvertretungen

Erklärt der Schuldner, dass er eine fällige Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht und auch nicht nur ratenweise bezahlen zu können, kann von der Zahlungseinstellung des Schuldners auszugehen sein.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme für die Beklagten binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 1; InsO § 133; InsO § 143;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der ("Firma 01") die Rückerstattung von Zahlungen in Höhe von insgesamt 18.803,16 €, die die Schuldnerin in der Zeit vom 10.01.2018 bis zum 25.09.2019 an die beklagte Rechtsanwalts-GbR für anwaltliche Beratungen und Prozessvertretungen leistete. Das Insolvenzverfahren der Schuldnerin ist auf einen Insolvenzantrag vom 24.07.2019 am 01.12.2019 eröffnet worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Die Beklagten sind vom Landgericht antragsgemäß zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge nebst Zinsen verurteilt worden.