OLG Nürnberg - Urteil vom 29.11.2024
15 U 2084/22
Normen:
InsO § 134; ZPO § 850b;
Fundstellen:
NZI 2025, 138
ZInsO 2025, 755
FamRZ 2025, 615
MDR 2025, 548
ZEV 2025, 276
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 7234/21

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund von Insolvenzanfechtung; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Regelungen über Insolvenzbeschränkungen im Nachlassinsolvenzverfahren

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.11.2024 - Aktenzeichen 15 U 2084/22

DRsp Nr. 2025/159

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund von Insolvenzanfechtung; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Regelungen über Insolvenzbeschränkungen im Nachlassinsolvenzverfahren

1. Im Nachlassinsolvenzverfahren sind die Pfändungsbeschränkungen des § 850b ZPO zu beachten. 2. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der § 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO im Nachlassinsolvenzverfahren sind gegeben, wenn der Erblasser demjenigen ein Bezugsrecht auf die Versicherungssumme einer Kapitallebensversicherung im Todesfall eingeräumt hat, der zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet ist, und die Versicherungssumme nach den Vorstellungen des Erblassers zur Begleichung der Beerdigungskosten herangezogen werden sollte. 3. Bei der analog § 850b Abs. 2 ZPO vom Prozessgericht im Insolvenzanfechtungsprozess vorzunehmenden Billigkeitsprüfung kommt dem Umstand, dass die Lebensversicherungssumme für die Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Bestattung der Erblasserin verwendet worden ist, eine tragende Bedeutung zu.

Tenor

(abgekürzt nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.07.2022, Az. 10 O 7234/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. II. III. IV. V.