OLG Brandenburg - Urteil vom 11.06.2025
7 U 139/24
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 S. 2; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 292 Abs. 1; BGB § 989;
Fundstellen:
ZVI 2025, 312
ZInsO 2025, 1877
ZIP 2025, 2392
ZInsO 2025, 2429
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 IN 313/19
LG Neuruppin, vom 23.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 268/23

Anspruch des Insolvenzverwalters aus Insolvenzanfechtung; Entgegnung des Bestehens von Ansprüchen aus einer Vereinbarung und Auszahlung von Darlehen

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2025 - Aktenzeichen 7 U 139/24

DRsp Nr. 2025/10235

Anspruch des Insolvenzverwalters aus Insolvenzanfechtung; Entgegnung des Bestehens von Ansprüchen aus einer Vereinbarung und Auszahlung von Darlehen

Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder mutmaßliche Folgen erkennt und billigt. Dies ist zu bejahen, wenn (wie hier) Zahlungsanlass gerade die Absicht war, den Kaupreis zugunsten des Schuldners in dessen Vermögen verdeckt zu erhalten und dafür zu sorgen, dass er nicht in einem möglichen Insolvenzverfahren seinem Zugriff entzogen wird.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 23.10.2024, Az. 5 O 268/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1 S. 2; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 292 Abs. 1; BGB § 989;

Gründe

I.