LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.02.2026
L 5 P 152/23
Normen:
VVG § 192 Abs. 6 S. 3; SGB XI § 40 Abs. 4; (MB/PPV § 2017) § 4 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 152/23

Anspruch des Klägers und der Versicherungsnehmerin auf Erstattung von Pflegehilfsmitteln sowie Kostenersatz für behinderten- und pflegegerechte Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gegen KV aus privater Pflegezusatzversicherung; Technische Hilfe im Haushalt als eine grundsätzlich von der Pflegeversicherung zu bezuschussende Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds eines Pflegebedürftigen (hier bejaht)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.2026 - Aktenzeichen L 5 P 152/23

DRsp Nr. 2026/3654

Anspruch des Klägers und der Versicherungsnehmerin auf Erstattung von Pflegehilfsmitteln sowie Kostenersatz für behinderten- und pflegegerechte Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gegen KV aus privater Pflegezusatzversicherung; Technische Hilfe im Haushalt als eine grundsätzlich von der Pflegeversicherung zu bezuschussende Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds eines Pflegebedürftigen (hier bejaht)

Nach Nr. 4.3 des Tarifs PV sind die Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds auf 4.000 Euro begrenzt. Die Regelung ist Vertragsinhalt geworden, sie ist gesetzeskonform und entspricht der Regelung in § 40 Abs. 4 SGB XI. Zur Auslegung kann § 40 Abs. 4 SGB XI herangezogen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.10.2023 dahingehend geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 4.000 Euro sowie 184,36 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat 1/8 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln zu tragen.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht Köln wird auf 33.253,12 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 192 Abs. 6 S. 3;