LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.02.2026
L 11 KR 151/24 KH
Normen:
PrüfvV 2016 § 10 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 482/21

Anspruch des Klinikums auf Zahlung einer Krankenhausvergütung wegen Behanldungskosten in Form des Differenzbetrags; Wirksame Aufrechnung der Krankenkasse mit öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch; Erforderlichkeit der Behandlung trotz festgestelltem Tod des Patienten bei Einlieferung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.02.2026 - Aktenzeichen L 11 KR 151/24 KH

DRsp Nr. 2026/4859

Anspruch des Klinikums auf Zahlung einer Krankenhausvergütung wegen Behanldungskosten in Form des Differenzbetrags; Wirksame Aufrechnung der Krankenkasse mit öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch; Erforderlichkeit der Behandlung trotz festgestelltem Tod des Patienten bei Einlieferung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2024 geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.096,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 796,60 Euro seit dem 11. März 2020 und aus einem weiteren Betrag von 300,00 Euro seit dem 11. April 2020 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 1.096,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

PrüfvV 2016 § 10 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Krankenhausvergütung sowie einer Aufwandspauschale.