OLG Thüringen - Beschluss vom 06.12.2023
2 W 233/23
Normen:
HGB § 166 Abs. 1; StGB § 365;
Fundstellen:
DStR 2024, 448
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 16.06.2023

Anspruch des Kommanditisten auf Überwachung der Tätigkeit der Geschäftsführung wegen drohender Schädigung der Gesellschaft oder des Kommanditisten; Verdacht nicht ordnungsgemäßer Geschäfts- oder Buchführung; Aufnahme eines ungewöhnlich hohen Darlehens

OLG Thüringen, Beschluss vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 2 W 233/23

DRsp Nr. 2024/14841

Anspruch des Kommanditisten auf Überwachung der Tätigkeit der Geschäftsführung wegen drohender Schädigung der Gesellschaft oder des Kommanditisten; Verdacht nicht ordnungsgemäßer Geschäfts- oder Buchführung; Aufnahme eines ungewöhnlich hohen Darlehens

1. Ein wichtiger Grund nach dem § 166 Abs. 3 HGB a.F. ist anzunehmen, wenn die sofortige überwachung der Geschäftsführung im Interesse des Kommanditisten geboten ist. 2. Dies ist z. B. bei drohender Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist oder bei der Aufnahme eines ungewöhnlich hohen Darlehens der Fall.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 16.06.2023, Az. HRA [...], abgeändert.

2. Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegner zu 2) der Antragstellerin gemäß § 166 Abs. 3 HGB Auskunft zu erteilen haben

a)

durch Vorlage einer geordneten Zusammenstellung (insbesondere Zahlungsnachweise, Rechnungen, Kontoauszüge, Gesellschafterbeschlüsse nach § 5 (2) e) des Gesellschaftsvertrages der C. KG etc.) zur Aufklärung über den Verbleib bzw. die Verwendung der folgenden Darlehensvaluta, welche die Antragsgegnerin zu 1) in Anspruch genommen hat, und zwar:

-

EUR 1.000.000,- aufgrund Darlehensvertrag mit der C. AG vom 24.11.2017 (Verzinsung: 3,25 % per annum),

- - - - - - - b) aa) bb) cc) dd) ee) c) - - - -