OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.02.2025
18 W 178/24
Normen:
RVG Nr. 1008 VV;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 572
ZEV 2025, 260
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 03.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1260/21

Anspruch des Prozessvertreters auf Erhöhung der Gebühren wegen mehrerer Auftraggeber

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 18 W 178/24

DRsp Nr. 2025/6959

Anspruch des Prozessvertreters auf Erhöhung der Gebühren wegen mehrerer Auftraggeber

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 03.07.2024, Az. 7 O 1260/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Hanau vom 08.03.2024

von dem Kläger

an die Beklagten

zu erstattenden Kosten werden auf 9.298,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.03.2024 festgesetzt.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Gegenstandswert wird auf 705,30 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG Nr. 1008 VV;

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die festzusetzende Verfahrensgebühr wegen mehrerer Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV RVG um 0,6 oder um 0,9 zu erhöhen ist.

Im Laufe des zugrunde liegenden Rechtstreits zeigte die Prozessbevollmächtigte der drei Beklagten - eine Erbengemeinschaft - an, dass die Beklagte zu 2 verstorben und von dem Erben A beerbt worden ist.