OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.02.2025
18 W 178/24
Normen:
VV RVG Nr. 1008;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 572
ZEV 2025, 260
FamRZ 2025, 1222
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 03.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1260/21

Anspruch des Prozessvertreters auf Erhöhung der Gebühren wegen mehrerer Auftraggeber

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 18 W 178/24

DRsp Nr. 2025/6959

Anspruch des Prozessvertreters auf Erhöhung der Gebühren wegen mehrerer Auftraggeber

Eine Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Auftraggeber des Rechtsanwalts sind deshalb alle Mitglieder der Erbengemeinschaft. Dies bedeutet, dass auf alle Fälle wegen der aus mehreren Mitgliedern bestehenden Erbengemeinschaft nach Nr. 1008 VV RVG eine Erhöhung der Verfahrensgebühr um 0,6 vorzunehmen ist. Der Anwendungsbereich der Nr. 1008 VV RVG ist bereits dann eröffnet, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Personen tätig wird, auch wenn nur eine von diesen ihn beauftragt hat. Vertritt der Rechtsanwalt sukzessive zunächst den Erblasser und dann den Einzelerben, findet zwar eine Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB statt und liegt nur ein Auftrag vor. Der Anwalt wird aber im Rahmen dieses Auftrags tatsächlich für zwei Personen tätig, weshalb nach Auffassung des Senats eine Erhöhung gerechtfertigt ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 03.07.2024, Az. 7 O 1260/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Hanau vom 08.03.2024

von dem Kläger

an die Beklagten