Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 03.07.2024, Az.
Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Hanau vom 08.03.2024
von dem Kläger
an die Beklagten
zu erstattenden Kosten werden auf 9.298,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Gegenstandswert wird auf 705,30 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die festzusetzende Verfahrensgebühr wegen mehrerer Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV RVG um 0,6 oder um 0,9 zu erhöhen ist.
Im Laufe des zugrunde liegenden Rechtstreits zeigte die Prozessbevollmächtigte der drei Beklagten - eine Erbengemeinschaft - an, dass die Beklagte zu 2 verstorben und von dem Erben A beerbt worden ist.
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