OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.06.2025
18 W 170/24
Normen:
RVG § 11;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 340/19

Anspruch des Prozessvertreters auf Vergütungsfestsetzung bei gemeinsamer Vertretung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.06.2025 - Aktenzeichen 18 W 170/24

DRsp Nr. 2025/13893

Anspruch des Prozessvertreters auf Vergütungsfestsetzung bei gemeinsamer Vertretung

Der Rechtspfleger muss nach § 11 Abs. 5 RVG zwar grundsätzlich die Festsetzung der Vergütung ablehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben; doch gilt ausnahmsweise etwas anderes, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.09.2024, Az.: 2-13 O 340/19, aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2024, Az. 2-13 O 340/19, besteht fort.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 11;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt gegenüber der Antragsgegnerin eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG.

Der Antragsgegnerin sowie der X GmbH und weiteren wurde in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-13 O 340/19, mit Schriftsatz vom 26.05.2020 der Streit verkündet, vgl. Bl. 113 ff. d. A.. Klägerin in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit war die Y GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Vorname1 Z.