OLG Brandenburg - Urteil vom 05.05.2026
6 U 99/24
Normen:
BGB § 612 Abs. 1; BGB § 675; RVG § 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 4/23

Anspruch des Rechtsanwalts auf Zahlung seiner Kostenrechnung (bis auf Nebenforderungen) gegenüber Mandanten; Tätigkeit zur Abwendung einer betriebenen Zwangsvollstreckung als auch zur Abwendung der von den Miterben des Beklagten betriebenen Teilungsversteigerung; Kein Entgegenstehen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Beklagten wegen ordnungsgemäßer Durchführung der Vertretung

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2026 - Aktenzeichen 6 U 99/24

DRsp Nr. 2026/6368

Anspruch des Rechtsanwalts auf Zahlung seiner Kostenrechnung (bis auf Nebenforderungen) gegenüber Mandanten; Tätigkeit zur Abwendung einer betriebenen Zwangsvollstreckung als auch zur Abwendung der von den Miterben des Beklagten betriebenen Teilungsversteigerung; Kein Entgegenstehen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Beklagten wegen ordnungsgemäßer Durchführung der Vertretung

Rechtsverfolgungskosten können im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang zu dem wegen Verzugs erstattungsfähigen Schaden gehören, auch wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird. Sie müssen jedoch durch den Verzug verursacht worden sein.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.08.2024, Az. 12 O 4/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.429,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.830,01 Euro seit dem 25. März 2022 und aus 599,80 Euro seit dem 21. Dezember 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.