LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.12.2025
7 SLa 91/25
Normen:
BGB § 612 Abs. 2; DRK-RTV § 1 Abs. 2g; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; TzBfG § 2 Abs. 1; TzBfG § 2 Abs. 2; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2026, 223
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 30.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1369/24

Anspruch des Rettungssanitäters als Teilzeitbeschäftigter auf Zahlung der Differenzvergütung zwischen tariflicher Vergütung für geleistete Dienste im Rettungsdienst; Kein Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung bei Bestehen einer hinreichender Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze; Geltung des Diskriminierungsverbots auch bei lediglich mittelbarer Ungleichbehandlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2025 - Aktenzeichen 7 SLa 91/25

DRsp Nr. 2026/3483

Anspruch des Rettungssanitäters als Teilzeitbeschäftigter auf Zahlung der Differenzvergütung zwischen tariflicher Vergütung für geleistete Dienste im Rettungsdienst; Kein Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung bei Bestehen einer hinreichender Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze; Geltung des Diskriminierungsverbots auch bei lediglich mittelbarer Ungleichbehandlung

Nebenamtlich, geringfügig beschäftigte Rettungssanitäter dürfen im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Rettungssanitätern hinsichtlich der Stundenvergütung nicht mittelbar schlechter gestellt werden. Eine größere Planungssicherheit oder die freie Dienstwahl der nebenamtlichen Kräfte begründen keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 30.01.2025, Az. 8 Ca 1369/24, teilweise - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,54 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2024 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: