SG Itzehoe, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 414/15
Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Deutschen Rentenversicherung auf Erstattung von an eine versicherte Rentenberechtigte gezahlte Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.06.2024 - Aktenzeichen L 1 R 10060/21
DRsp Nr. 2024/14893
Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Deutschen Rentenversicherung auf Erstattung von an eine versicherte Rentenberechtigte gezahlte Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt
1. Gewährt der Sozialhilfeträger einem erwerbsminderungsrentenberechtigten Hilfebedürftigen vorschüssig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII im ersten Monat des Rentenbezuges, steht ihm ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nach § 104SGB X zu (Anschluss: BSG, Urteil vom 28.08.1997, 14/10 RKg 11/96).2. Ein solcher Erstattungsanspruch scheitert nicht an der Legaldefinition des Begriffs der Nachrangigkeit in § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, da auch eine gesetzmäßig nach § 118 Abs. 1SGB VI vorgenommene Rentenzahlung im ersten Monat des Bezuges dieser Leistung erstattungsrechtlich nicht als rechtzeitig angesehen werden kann (Entgegen: BSG, Urteil vom 19.03.1992, 7 RAr 26/91).3. § 103SGB X ist in einem solchen Fall zwischen den Sozialhilfeträger und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht einschlägig, weil es zum einen an einer institutionellen Gleichrangigkeit der Träger und zum anderen an einer ausdrücklichen Wegfallbestimmung hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt infolge des Einsetzens der Rentengewährung fehlt.
Tenor
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