Unter Aufhebung des Bescheids vom 27. August 2015 für das Kalenderjahr 2011 über die Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugsteuern vom Kapitalertrag nach § 32 Abs. 5 KStG und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2017 wird der Beklagte verpflichtet, einen Bescheid über die Freistellung und Erstattung bezüglich deutscher Abzugsteuern i.H.v. ... € zu erlassen, den entsprechenden Betrag zu erstatten sowie ihn ab dem 5. November 2013 i.H.v. 0,5 % für jeden vollen Monat zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 92 %, die Klägerin zu 8 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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