OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.02.2026
19 W 77/25 (Wx)
Normen:
WEG § 12; BGB § 181; GBO § 15; WEG § 23; WEG § 26;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 27.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Anspruch des Wohnungseigentümers auf Eintragung eines Eigentümerwechsels und Löschung der Grundschuld mangels Vorliegen eines Insichgeschäfts; Genehmigung des für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellten Verwalterz zur Veräußerung desWohneigentums

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2026 - Aktenzeichen 19 W 77/25 (Wx)

DRsp Nr. 2026/2921

Anspruch des Wohnungseigentümers auf Eintragung eines Eigentümerwechsels und Löschung der Grundschuld mangels Vorliegen eines Insichgeschäfts; Genehmigung des für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellten Verwalterz zur Veräußerung desWohneigentums

1. Der Beschluss über die Bestellung eines WEG -Verwalters kann im schriftlichen Verfahren gefasst werden. 2. Das Verbot der Insichvertretung nach § 181 BGB greift nicht ein, wenn der für eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestellte Verwalter die Veräußerung von Wohneigentum durch ihn nach § 12 WEG genehmigt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim - Grundbuchamt - vom 27. Mai 2025 - MAN043 GRG 600/2025 - aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

WEG § 12; BGB § 181; GBO § 15; WEG § 23; WEG § 26;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines Eigentümerwechsels und Löschung einer Grundschuld.