OLG München - Beschluss vom 10.02.2025
34 Wx 328/24 e
Normen:
GBO § 29; BGB § 54; BGB § 25;
Fundstellen:
DStR 2025, 795
GmbHR 2025, 426
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 05.11.2024

Anspruch einer Gesamthandsgemeinschaft als Verein ohne Rechtspersönlichkeit auf Eintragung eines Nießbrauchsrechts sowie einer Briefgrundschuld in das Grundbuch; Grundbuchfähigkeit eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit

OLG München, Beschluss vom 10.02.2025 - Aktenzeichen 34 Wx 328/24 e

DRsp Nr. 2025/2041

Anspruch einer Gesamthandsgemeinschaft als Verein ohne Rechtspersönlichkeit auf Eintragung eines Nießbrauchsrechts sowie einer Briefgrundschuld in das Grundbuch; Grundbuchfähigkeit eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit

Auch nach Inkrafttreten des MoPeG ist der Verein ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, grundbuchfähig.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 05.11.2024 aufgehoben.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

Normenkette:

GBO § 29; BGB § 54; BGB § 25;

Gründe

I.

Begehrt wird die Eintragung des Beteiligten zu 3), eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit, als Berechtigten eines Nießbrauchsrechts sowie als Gläubiger einer Briefgrundschuld.