1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 05.11.2024 aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.
I.
Begehrt wird die Eintragung des Beteiligten zu 3), eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit, als Berechtigten eines Nießbrauchsrechts sowie als Gläubiger einer Briefgrundschuld.
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