OLG München - Beschluss vom 10.02.2025
34 Wx 329.24 e
Normen:
GBO § 29; BGB § 54; BGB § 25;
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 05.11.2024

Anspruch einer Gesamthandsgemeinschaft als Verein ohne Rechtspersönlichkeit auf Eintragung eines Nießbrauchsrechts sowie einer Briefgrundschuld in das Grundbuch; Grundbuchfähigkeit eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit

OLG München, Beschluss vom 10.02.2025 - Aktenzeichen 34 Wx 329.24 e

DRsp Nr. 2025/2042

Anspruch einer Gesamthandsgemeinschaft als Verein ohne Rechtspersönlichkeit auf Eintragung eines Nießbrauchsrechts sowie einer Briefgrundschuld in das Grundbuch; Grundbuchfähigkeit eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit

Auch nach Inkrafttreten des MoPeG ist der Verein ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, grundbuchfähig.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 5.11.2024 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

Normenkette:

GBO § 29; BGB § 54; BGB § 25;

Gründe

I.

Begehrt wird die Eintragung der Beteiligten zu 1) und 2) als Mitglieder des Beteiligten zu 3), eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit, als Berechtigte eines Nießbrauchsrechts sowie als Gläubiger einer Briefgrundschuld.