I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 5.11.2024 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.
I.
Begehrt wird die Eintragung der Beteiligten zu 1) und 2) als Mitglieder des Beteiligten zu 3), eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit, als Berechtigte eines Nießbrauchsrechts sowie als Gläubiger einer Briefgrundschuld.
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