KG - Beschluss vom 06.03.2024
10 W 15/24
Normen:
BerlPresseG § 10 Abs. 2 S. 1, 2, 4; BGB § 121 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GRUR-Prax 2024, 350
MDR 2024, 712
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 5/24

Anspruch einer Person auf Veröffentlichung der verlangten Gegendarstellung; Legaldefinition von unverzüglich

KG, Beschluss vom 06.03.2024 - Aktenzeichen 10 W 15/24

DRsp Nr. 2024/13704

Anspruch einer Person auf Veröffentlichung der verlangten Gegendarstellung; Legaldefinition von "unverzüglich"

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 30. Januar 2024 - 27 O 5/24 - abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, in dem gleichen Teil der Zeitung "XXX", in dem am XXX der Artikel "XXX" erschienen ist (Anlage Ast 1), mit gleicher Schrift wie der Fließtext dieses Artikels und unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Überschrift "Gegendarstellung" der Größe der Schrift der Worte "XXX" im Artikel vom XXX zu entsprechen hat und drucktechnisch hervorzuheben ist, der Fließtext hingegen der Größe des Fließtextes des Artikels vom XXX zu entsprechen hat:

Gegendarstellung

In der XXX-Zeitung vom XXX wird unter dem Titel "XXX" über mich berichtet: "XXX."

XXX

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Gebührenstreitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BerlPresseG § 10 Abs. 2 S. 1, 2, 4; BGB § 121 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.