LAG Nürnberg - Urteil vom 11.09.2024
4 Sa 178/23
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 6; AGG § 7;
Fundstellen:
BB 2024, 2867
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 939/22

Anspruch einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot

LAG Nürnberg, Urteil vom 11.09.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 178/23

DRsp Nr. 2024/15704

Anspruch einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot

1. Weder die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung noch die nicht erfolgte Bestellung eines Inklusionsbeauftragten indizieren eine Diskriminierung wegen Behinderung nach dem AGG. 2. Nach § 179 Abs. 1 SGB IX führen die Vertrauenspersonen ihr Amt als Ehrenamt. Gegen diskriminierendes Verhalten werden sie insoweit nach § 179 Abs. 2 SGB IX und nicht durch das AGG geschützt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 23.06.2023, Az.: 3 Ca 939/22, wird das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 23.06.2023, Az.: 3 Ca 939/22, wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 76 % und die Beklagte 24 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 6; AGG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Verpflichtung der Beklagten, eine Entschädigung nach dem AGG zu zahlen.

1. 2. 3. 4. 5. I. II. III. I. II. 1. 2. 3.