1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 23.06.2023, Az.:
2. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 23.06.2023, Az.:
3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 76 % und die Beklagte 24 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Verpflichtung der Beklagten, eine Entschädigung nach dem AGG zu zahlen.
1. 2. 3. 4. 5. I. II. III. I. II. 1. 2. 3.|
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