KG - Urteil vom 12.12.2023
21 U 47/22
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
IBR 2024, 165
NJW-Spezial 2024, 238
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 53/19

Anspruch einer Subunternehmerin auf restlichen Werklohn aus einem VOB/B-Auftrag über Malerarbeiten an einem Bauvorhaben; Verjährung des Anspruchs

KG, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 21 U 47/22

DRsp Nr. 2024/7672

Anspruch einer Subunternehmerin auf restlichen Werklohn aus einem VOB/B-Auftrag über Malerarbeiten an einem Bauvorhaben; Verjährung des Anspruchs

Die regelmäßige Verjährungsfrist von Werklohnansprüchen nach § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Jahresschluss, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Werklohnanspruch entsteht nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser wird erst mit der Abnahme und Vorlage einer prüffähigen Rechnung fällig und verjährt einheitlich, sodass auch für eine irrtümlich vergessene unselbständige Rechnungsposition oder Teilforderung die Verjährung zu laufen beginnt, selbst wenn sie nicht Gegenstand der Schlussrechnung war.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.03.2022, 101 O 53/19, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.