LSG Hamburg - Urteil vom 29.10.2024
L 3 R 60/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 563/20

Anspruch einer ungelernten und langzeitarbeitslosen ehemaligen Reinigungskraft auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen u.a. psychischer Erkrankungen

LSG Hamburg, Urteil vom 29.10.2024 - Aktenzeichen L 3 R 60/22

DRsp Nr. 2025/11668

Anspruch einer ungelernten und langzeitarbeitslosen ehemaligen Reinigungskraft auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen u.a. psychischer Erkrankungen

1. Volle Erwerbsminderung liegt gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 2. Teilweise Erwerbsminderung liegt gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 3. Aus einer Chronifizierung eines Krankheitsbildes lässt sich per se nicht ohne Weiteres ein aufgehobenes Leistungsvermögen begründen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. September 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.