OLG Stuttgart - Urteil vom 13.05.2025
10 U 4/25
Normen:
BGB § 640; BGB § 307; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 55 O 114/24

Anspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Bauträger auf Herstellung eines mangelfreien Werks und Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum; Beginn der Verjährungsfrist

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.05.2025 - Aktenzeichen 10 U 4/25

DRsp Nr. 2025/6842

Anspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Bauträger auf Herstellung eines mangelfreien Werks und Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum; Beginn der Verjährungsfrist

1. Eine Klausel in einem Bauträgervertrag, die den Fristbeginn für einen Widerspruch des Erwerbers gegen die beabsichtigte Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen Vertreter an das Absenden eines Informationsschreibens des Vertreters anknüpft, hält einer Inhaltskontrolle nicht Stand. 2. Verhandlungen einer WEG oder die Klage einer WEG im Hinblick auf Mängel des Gemeinschaftseigentums hemmen die Verjährung der Mängelrechte, wenn und sobald die WEG berechtigt ist, diese Ansprüche für die Erwerber geltend zu machen. 3. Die Rechtsanwendung unterliegt nicht der Dispositionsfreiheit der Parteien. Ob ein Erfüllungsanspruch oder ein Nacherfüllungsanspruch vorliegt und deren Verjährung sind Fragen der Rechtsanwendung auf den der Entscheidung zugrunde zu legenden, also festgestellten bzw. unstreitigen Lebenssachverhalt und sind damit Aufgabe des Gerichts. Insoweit können weder die Parteien das Gericht noch das Gericht sich selbst auf die Prüfung einzelner Anspruchsnormen unter Außerachtlassung anderer, auf den Sachverhalt anwendbarer Normen beschränken.