1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.06.2023 -
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung eines tariflichen Inflationsgeldes.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 27.06.2014 beschäftigt.
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet unstreitig der Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie für Nordrhein - Westfalen Tarifbezirk Nordrhein vom 28.10.2022 (nachfolgend ETV genannt) Anwendung.
§ 2 Ziffer 3 a), b) ETV lauten:
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