LAG Köln - Urteil vom 01.03.2024
10 Sa 447/23
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 c;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 22.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 330/23

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gewährung eines tariflichen Inflationsgeldes nach dem Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie für Nordrhein - Westfalen

LAG Köln, Urteil vom 01.03.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 447/23

DRsp Nr. 2024/11984

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gewährung eines tariflichen Inflationsgeldes nach dem Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie für Nordrhein - Westfalen

Die in § 2 Z. 3 Buchst. b ETV gebildeten Fallgruppen sind jeweils durch Kommata bzw. für die abschließende Fallgruppe mit der Konjunktion "und" verbunden. Dies spricht für die Bildung einer einheitlichen Fallgruppe bezogen auf die Anspruchsvoraussetzungen Krankengeld bzw. Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen. Daher sind die Alternativen Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld mit der Bedingung, dass diese aufgrund von Arbeitsunfällen entstanden sind, verknüpft.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.06.2023 - 5 Ca 330/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11 c;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung eines tariflichen Inflationsgeldes.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 27.06.2014 beschäftigt.

Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet unstreitig der Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie für Nordrhein - Westfalen Tarifbezirk Nordrhein vom 28.10.2022 (nachfolgend ETV genannt) Anwendung.

§ 2 Ziffer 3 a), b) ETV lauten: