LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.02.2025
5 SLa 80/24
Normen:
WissZeitVG § 1; WissZeitVG § 2; TzBfG § 16 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 3
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 21.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 950/23

Anspruch eines Arztes in Weiterbildung gegen eine Universitätsmedizin wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.02.2025 - Aktenzeichen 5 SLa 80/24

DRsp Nr. 2025/4681

Anspruch eines Arztes in Weiterbildung gegen eine Universitätsmedizin wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses

Der Begriff des wissenschaftlichen Personals ist inhaltlich-aufgabenbezogen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zu bestimmen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Bei Mitschtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis ausmachen. Eine weitere Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverträgen im Rahmen der Facharztweiterbildung, enthält § 1 Abs. 3 S. 1 ÄrzteBefrG, nach welchem ein befristeter Arbeitsvertrag auf die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, höchstens bis zur Dauer von acht Jahren, abgeschlossen werden kann.

Normenkette:

WissZeitVG § 1; WissZeitVG § 2; TzBfG § 16 S. 1;

Tatbestand

Der an einer Universitätsmedizin als Arzt in Weiterbildung beschäftigte Kläger wendet sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses.

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