VGH Bayern - Beschluss vom 05.03.2024
24 ZB 24.54
Normen:
BBhV § 6 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2024, 694
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 01.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RN 12 K 22.2381

Anspruch eines Beamten auf Bezahlung von Beihilfeleistungen für ärztliche und physiotherapeutische Behandlungen seiner Ehefrau

VGH Bayern, Beschluss vom 05.03.2024 - Aktenzeichen 24 ZB 24.54

DRsp Nr. 2024/15492

Anspruch eines Beamten auf Bezahlung von Beihilfeleistungen für ärztliche und physiotherapeutische Behandlungen seiner Ehefrau

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. Dezember 2023 - RN 12 K 22.2381 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 185,37 € festgesetzt.

Normenkette:

BBhV § 6 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bezahlung von Beihilfeleistungen in Höhe von 185,37 Euro für ärztliche (am 18.2. und 22.3.2021 durchgeführte) und physiotherapeutische (am 15.11., 17.11., 22.11., 24.11., 29.11. und 1.12.2021 erbrachte) Behandlungen seiner Ehefrau.

Die Beklagte wies den Kläger zuletzt mit Schreiben vom 9. Februar 2021 darauf hin, dass gemäß § 6 Abs. 2 BBhV Ehegattinnen und Ehegatten von Beihilfeberechtigten beihilferechtlich berücksichtigt werden können, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigt und dass für den Zeitraum der Beantragung von Aufwendungen seiner Ehefrau vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 die Einkünfte seiner Ehefrau aus dem Kalenderjahr 2019 maßgebend seien (Bl. 59 f. der Beihilfeakte).