OVG Saarland - Beschluss vom 23.05.2025
1 A 87/24
Normen:
BBesG § 46; BesG SL 2008 § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 27.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 632/21

Anspruch eines Beamten auf Verwendungs- und Ausgleichszulage wegen Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

OVG Saarland, Beschluss vom 23.05.2025 - Aktenzeichen 1 A 87/24

DRsp Nr. 2025/6886

Anspruch eines Beamten auf Verwendungs- und Ausgleichszulage wegen Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

1. Es kann fallbezogen dahinstehen, ob die Verjährung von Ansprüchen auf Verwendungs- und Ausgleichszulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes erst 2015 angelaufen ist oder ob diese bereits 2012 begonnen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 3.3.2023 - 1 A 101/21 -, juris, Rn. 9, m.w.N., sowie Urteil des Senats vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -, juris Rn. 101). 2. Zur Frage eines die Erhebung der Verjährungseinrede hindernden vertrauensbegründenden Verhaltens des Dienstherrn (hier verneint). 3. Zur Berechnung der Ausgleichszulage.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 632/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BBesG § 46; BesG SL 2008 § 46 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.